"24 STUNDEN BETREUUNG" IM EIGENEN ZUHAUSE
DURCH PFLEGEPERSONAL AUS POLEN

ENTSENDUNG EINER BEI EINEM AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN BESCHÄFTIGTEN BETREUERIN
LEGAL
Dieses ist ein umfangreiches Thema, es umfaßt die Vereinigung sehr vieler Rechtsvorschriften zweier Staaten und der
Europäischen Union, zudem bilaterale Abkommen zu einer einzigen ausgearbeiteten Vorgehensweise.
Zunächst ist es das Recht eines Unternehmens, Mitarbeiter zur Erfüllung von Dienstleistungen innerhalb der EU frei einzusetzen und vorübergehend in
ein anderes Mitgliedsland zu entsenden.
Um es jedoch osteuropäischen Staaten hierbei nach deren Beitritt am 01.5.2004 zunächst möglichst schwer zu machen, wurden seitens
der Bundesrepublik zunächst gefordert, dass die entsendeten Mitarbeiter bei einer Entsendung von Mitarbeitern zuvor
12 Monate bei der jeweiligen entsendenden Firma angestellt sein mussten.
Zum Nachweis dessen sollten sie zudem den Arbeitsvertrag, den ein Arbeitnehmer mit seiner Firma hat, mitführen.
Die Begründung hierzu ist sicherlich gut gemeint, es sollte vermieden werden, dass die eine Hälfte einer Landesbevölkerung eine Firma eröffnet und die jeweils
andere Hälfte nach Deutschland entsendet. Lediglich der Weg war etwas fragwürdig.
Diese Forderung wurde darum auch promt durch Klage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik mit Urteil vom 19. Februar 2006 als vertragswidrig erklärt.
Zitat aus dem Urteil:
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 19. Januar 2006
in der Rechtssache C-244/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt,
die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
In der Rechtssache C-244/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 8. Juni 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Bevollmächtigte: G. Braun und E. Traversa) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: C.-D. Quassowski und A. Tiemann),
hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues,
M. Ilešic und E. Levits (Berichterstatter) - Generalanwalt: L. A. Geelhoed; Kanzler: R. Grass - am 19. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, indem sie sich nicht darauf beschränkt,
die Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige von Drittstaaten sind und in ihrem Hoheitsgebiet Dienstleistungen erbringen sollen,
von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant,
abhängig zu machen, und indem sie verlangt, dass diese Arbeitnehmer seit mindestens einem Jahr bei diesem Unternehmen beschäftigt sind.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Das bedeutet, dass die Forderung nach einer bereits zuvor bestehenden Einstellung, sowie das Vorweisen des Arbeitsvertrages rechtswidrig war und ist und
durch die Bundesrepublik nicht gefordert werden darf.
Als Folge hiervon, man musste sich etwas anderes einfallen lassen, hat man mit einigen Mitgliedsländern in Osteuropa, darunter Polen,
Abkommen geschlossen. Im Falle Polens bereits einen Monat
vor dem Urteil, man wusste wohl nur zu genau, was kommen würde.
Aufgrund dieses Abkommens sagt Polen zu, Entsendung durch polnische Firmen in die Bundesrepublik Deutschland nur zu genehmigen, wenn ein Unternehmen,
welches entsenden möchte, ein nicht unerhebliches Inlandsgeschäft vorweisen kann.
In der Tat fordert man seitens polnischer Behörden ein Inlandsgeschäft von 50%.
Das bedeutet, nur Firmen, welche auch im Heimatland tätig sind, und auch hier Aufträge erfüllen, dürfen nach Deutschland entsenden.
Dieser Weg ist leicht gangbar, gut zu überprüfen und auch völlig einzusehen. Diese Forderung ist zudem geeignet, zwielichtige Scheinangebote auszuschließen und ist
somit auch in der Lage, die Sicherheit des Verbrauchers in Deutschland zu erhöhen, indem man Firmen, welche ausschließlich zum Zweck einer Entsendung
gegründet werden, ausschaltet.
Zudem sind auch nur seriöse Firmen noch im Rennen, eben aufgrund dieser Regelung, denn wer im Heimatland Personal beschäftigen muss und Aufträge durchzuführen hat,
muss vom Preis über das Geschäftsgebahren und die Zuverlässigkeit bis hin zur behördlichen Kontrolle einige Hürden passieren und Qualitätsmerkmale erfüllen
und zudem dauerhaft aufrecht erhalten, um überhaupt entsenden zu können.
Und das geht folgendermaßen vonstatten:
Durch Kontrollen der Betriebe wird aufgrund der zurückliegenden Zeit, 2 Jahre maximal, eine Quote
festgelegt, welche das mögliche Entsendungsvolumen beschreibt. In der Folgezeit dürfen diese Firmen dann nur dieses Auftragvolumen in Deutschland durch Entsendung
bearbeiten.
Wenn sich bei einer erneuten Kontrolle, diese findet im Durchschnitt bei Firmen, welche ins Ausland entsenden, einmal jährlich statt, ein
größeres Inlandsvolumen festgestellt werden, wird die Quote erhöht, es wären dann mehr Entsendungen möglich.
Sollte ein vermindertes Inlandsgeschäft vorliegen wird die Quote herabgesetzt. In diesem Fall würden dann, wenn bereits mehr Entsendungen vorliegen, als
die neue verminderte Quote erlaubt, vorliegende Entsendungen nicht rückgängig gemacht oder abgebrochen, sondern so lange neue Entsendungen versagt, bis die
Entsendungsquote wieder im Level ist. Das geschieht im Verlauf eines Jahres ganz automatisch, da die jeweilige Vertragslaufzeit maximal ein Jahr beträgt
und eine Entsendung danach automatisch endet.
Das jede einzelne Entsendung jeweils angemeldet und genehmigt werden muss, ist es für die Behörden ein Leichtes, hierbei zu überwachen,
dass über diese Grenze hinaus keine Entsendung stattfindet.
Das Ergebnis der Berechtigung ist das E101. Es besagt, dass die Entsendung angemeldet ist, Sozialbeiträge und Abgaben nach den
rechtlichen Vorgaben abgeführt werden, Versicherung besteht, aber auch, dass in diesem Einzelfall nach vorliegenden Informationen der ZUS
die Quote der maximalen Entsendung noch nicht erreicht wurde.
Wenn das Auftragsvolumen zur Entsendung erschöpft ist, werden die Genehmigungen versagt.
Ein E101 ist ein begünstigender Verwaltungsakt. Er kann nicht rückwirkend aberkannt werden. Es ist jedoch möglich, wenn eine
ausländische Firma mit der Abführung von Abgaben beispielsweise Schmu betreiben oder nur in Zahlungsverzug kommen würde,
dass ein E101 außer Kraft gesetzt werden kann.
Das würde heißen, die entsendete Mitarbeiterin muss umgehend zurückkehren.
Dieser Fall ist noch niemals eingetreten. Jede Firma wacht mit Argusaugen darüber, hier eher voraus eilend Gehorsam gegenüber
den Behörden zu zeigen, als sich bitten zu lassen. Gerade polnische Behörden können mitunter erheblich drakonischer
auf die Bürger einwirken. Hierzulande würde man bei einigen Dingen, die dort normal sind, in Talkshows eingeladen werden, da man
Behördenwillkür ausgesetzt war, wenn man hier so reagieren würde, wie es dort unter Umständen über einen hereinbrechen kann.
Es stünde zu befürchten, dass bei Unregelmäßigkeiten einfach alle bestehenden Entsendungen behördlicherseits zunächst eingestellt werden.
Für ein Unternehmen würde dies bedeuten,
dass bis zu 50% seines Geschäftsvolumens ganz plötzlich weg bricht. Da so etwas das Ende einer Firma bedeuten kann und man genau dieses Risiko
nicht einzugehen bereit ist, muss man zwingend die geforderten Formalitäten und Abgabenentrichtung der Behörden erfüllen.
Selbst wenn dieser Fall eines Tages eintreten sollte, es tatsächlich einen Menschen geben sollte, der seine Existenz aufs Spiel zu setzen bereit wäre,
um vergleichsweise wenig Geld einsparen zu können, wir haben dermaßen viele gute Partnerfirmen, dass ein Ersatz
durch andere Firmen sehr schnell organisiert werden könnte.
Durch diese Quotenregelung ist es auch zu erklären, dass wir Partner haben, welche lediglich eine neue Entsendung im Monat durchführen dürfen, denn das Unternehmen
ist einfach nicht groß genug für mehr, die Quote lässt nicht mehr zu. Andere Partner können, da es sich um wirklich große Firmen handelt, hunderte Entsendungen jährlich
durchführen und erreichen die Quote derzeit nicht einmal annähernd.
So ist es weiter zu erklären, dass wir fast wöchentlich Anfragen von
ausländischen Firmen ob einer Zusammenarbeit bekommen, welche dann, als wir diese darauf hingewiesen haben, noch vor der Einleitung von
Vorgesprächen ob einer möglichen Zusammenarbeit zunächst durch Konsultation der
Sozialbehörde sicherzustellen, dass man überhaupt entsenden darf, hierbei zumeist eine Absage erteilt bekommen.
Aus diesem Grund sind wir nicht in der Lage, von allen Partnern gleichermaßen gleichzeitig Vorschläge zu unterbreiten. Es kommt immer auf die Quote an, ob
ein Unternehmen noch die ein oder andere oder sehr viele Entsendung durchführen darf oder bereits das Limit erreicht hat und dann quasi bei neuen Verträgen
so lange aussetzen muss, bis ein Vertrag wieder ausläuft und somit eine Entsendung automatisch endet und erneut eine Entsendung möglich wird.
Ein E101 ist im Übrigen bei allen Entsendungen aus allen Ländern und in alle Länder Bedingung, wenn Sozialversicherungspflicht besteht. In
den meisten Staaten Osteuropas, darunter auch Polen, ist man auch als Selbstständiger sozialversicherungspflichtig und muss ebenfalls
ein E101 beantragen.
Das E101 ist sozusagen der Heiligenschein der Engel aus Polen. Wenn das vorliegt ist alles in Ordnung.
Zur Ausstellung eines E101 hat das ausstellende Land 120 Tage Zeit. In der Regel stellt Polen zwischen 14 und 30 Tagen das E101 aus.
Das E101 ist die schriftliche Bestätigung der Entsendung. Eine Entsendung kann auch zuvor bereits erfolgen und das E101 nachgereicht werden.
Der Vorgang ist an sich auch ohne Vorliegen der schriftlichen Bestätigung durch deutsche Behörden online direkt überprüfbar.
Die weiteren Bedingungen:
(Von deutscher Seite her) Keinen Einfluß auf die Art und Weise der zu erledigenden Arbeiten, weder Dienst- noch Freizeitpläne durch den Auftraggeber, keine Weisungen durch Auftraggeber,
die Vergütung erfolgt nicht zeit-, sondern ergebnisbezogen, kein Direktionsrecht für den Auftraggeber, keine Einbindung in den eigenen Betriebsablauf
darf erfolgen. Sie werden diese Punkte aus dem von uns erstellten Dienstleistungsvertrag mit unseren Partner wortgenau wiederfinden.
Vorliegen eines Arbeitsvertrages (Polen und Deutschland), maximale Entsendungsdauer 12 Monate (Polen)
Zu den Kosten:
Eine Entsendung kostet die Entsenderfirma Geld, da die Abgaben erhöht werden, der polnische Staat möchte ebenfalls hiervon ein Stückchen vom Kuchen.
Hinzu kommen die regulären Abgaben, zudem natürlich die Steuern.
Es tritt jedoch, selbst Steuergesetze haben einige gute Seiten, eine Erleichterung auf. Diese Erleichterung hilft uns, Ihnen und der polnischen Firma,
die Kosten hierbei wieder in erträglich Regionen zu verlagern und dennoch einen aus Sicht des Heimatlandes der Betreuerin nicht uninteressantes Nettogehalt zu ermöglichen.
Es betrifft die Mehrwertsteuer. In Polen bestehen 22% Mehrwertsteuer, welche selbstverständlich zu entrichten wären. Man ist jedoch hiervon
durch eine glückliche Gesetzeskonstellation genau im Bezug auf die Betreuung von Senioren und kranken Menschen ausgenommen.
Die Entrichtung der Mehrwertsteuer regelt in Polen das Gesetz mit dem übersetzten Namen „Dienstleistungen und Handel im Bereich der EU”.
In der Anlage IV dieses Gesetzes, steht eine abgeschlossene Liste von konkreten Dienstleistungen, welche von Mehrwertsteuer befreit sind.
Innerhalb dieser Dienstleistungen befindet sich auch eine Gruppe unter dem Titel „Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitsschutzes und Sozialpflege”
und innerhalb dieser Gruppe steht eine Dienstleistung unter der Nummer PKWiU 85.14.18.
Genau hierdurch ist es anerkannt möglich, dass Endverbraucher und Firma im Bereich Altenpflege und Seniorenbetreuung, Krankenpflege und Betreuung,
von der Mehrwertsteuer befreit werden. Die Anwendung
dieser Ausnahme ist mit dem polnischen Finanzamt abgeklärt, zurückliegende Steuerprüfungen aller unserer Partner haben keinerlei gegenteilige
Anzeichen oder Bestrebungen behördlicherseits ergeben.
Das ist keine Kuriosität, auch ein deutscher Pflegedienst von der USt ausgenommen.
Diese Regelung kann jede Firma, welche in diesem Bereich tätig ist, anwenden, auch das Einmannunternehmen.
Zur Entsendungsdauer:
Die Maximallaufzeit ist begrenzt auf 12 Monate.
Dies regelt weniger ein EU-Gesetz, nach dem eine VORÜBERGEHENDE ENTSENDUNG gestattet wird, dieses Wort vorübergehend jedoch nicht näher definiert ist.
Das polnische Recht verbietet eine Auslandsentsendung über 12 Monate.
Hernach muss zwingend eine entsendete Mitarbeiterin zurückkehren, für die Dauer von 2 Monaten, bevor sie erneut eingesetzt werden darf.
Wir bitten dringend, dieses zu beachten. Wir und alle unsere Partner werden zwingend auf diese 2 Monate Zwangspause der Betreuerinnen bestehen.
Wir haben natürlich vollstes menschliches Verständnis, wenn ein liebgewordenes mittlerweile Familienmitglied weg und gegen eine zunächst unbekannte
Vertretung ersetzt werden muss,
jedoch bleibt uns gar keine andere Wahl, wenn man legal Arbeiten möchte.
VORTEILE DER ENTSENDUNG:
Schnelle Reaktionszeit.
Wir benötigen inzwischen lediglich 3 bis 5 Tage nach Vertragsabschluß zur Reaktion, in Einzelfällen sind gar 24 Stunden möglich.
Unbürokratisch
Der Antragsmarathon bleibt Ihnen völlig erspart, außer Fragebogen und Vertrag fallen keinerlei Formulare an. Sie brauchen sich nicht
um Anmeldungen kümmern, keine Abgaben zu entrichten. Das alles wir für Sie die ganze Zeit über automatisch erledigt.
Problemloser Ersatz bei Ausfall
Sollte eine Betreuerin erkranken, Urlaub beantragen oder, wir haben es mit Menschen zu tun, es kann vereinzelt passieren, Sie im Stich lässt, Sie nicht zufrieden sind oder die Chemie nicht
stimmen, stehen Sie nicht alleine da. Eine Reaktion und Ersatzorganisation ist gleichermaßen schnell möglich.
Unbürokratische Abwicklung bei Ersatzorganisation
Keine neue Beantragung, keine Bearbeitungsfristen, keine Ummeldungen. Einfach ein Telefonat mit uns führen und wir erledigen schnellstmöglich den Rest für Sie.
Problemlose Auswahl der Betreuerin
Bereits im Verfahren inbegriffen ist selbstverständlich die Auswahl einer geeigneten Betreuerin. Anders als beim Arbeitsamt, bei dem man
entweder jemanden zugeteilt bekommt oder jedoch zuvor wissen muß, wen man anfordern kann, können Sie zunächst frei an die Sache herangehen und
die für Ihre Bedürfnisse geeignete Betreuerin auswählen.
NACHTEILE DER ENTSENDUNG:
Kurze Leistungsdauer nicht möglich
Die Entsendung ist für eine Firma mit unfangreichen Modalitäten verbunden. Wir bitten um Verständnis, dass unter 4 Wochen
Vertragslaufzeit keine Entsendung durchgeführt wird. Das Verhältnis zwischen Aufwand und Preis wäre zu ungünstig.
Keine direkten Weisungen und Dienstpläne.
Bei der Arbeitsamtvariante sind Sie der Chef, sie bezahlen und geben die Arbeitsanweisungen. Bei der Entsendung muss alles zuvor ausgearbeitet werden,
die Betreuerin erledigt die Arbeiten dann aufgrund dieser vorherigen Angaben eigenständig. Veränderungen im Betreuungsablauf müssen zunächst mit uns (oder
wenn man möchte auch gerne mit der ausländischen Firma direkt) abgesprochen werden. Von hier aus geht dann eine Arbeitsanweisung an die Betreuerin.
Geringfügig höhere Kosten.
Leistung ist natürlich nicht ganz kostenlos. Dafür, dass Sie von jeglichen bürokratischen Hürden, vom Risiko, alleine dazu sitzen allemal befreit sind, dass man
Ihnen weitestgehend von der Abgabenentrichtung über die Anmeldungen bis hin zu Anreiseorganisation alles abnimmt, für Sie
als Ansprechpartner bei Problemen zur Verfügung steht und zudem mit einer sehr schnellen Reaktion in allen Lebenslagen aufwarten kann,
wird unsererseits ein Vermittlungshonorar erhoben, auch ist die Leistung der ausländischen Firma, je nach
Leistungssprektrum etwas teurer als bei der Arbeitsamtvariante. Wir meinen jedoch, Geschwingdigkeit, Einfachheit, Reaktionsfähigkeit bei
Problemen und Serviceleistung ist eine Mehrausgabe Wert.
Fazit:
Das war jetzt alles ziemlich trocken und sicherlich hier und dort verwirrend, wir bitten um Entschuldigung.
Jedoch unser Rat bei Entsendung:
Wenn eine Firma jemand zu Ihnen entsendet, bestehen Sie auf ein E101, auch und gerade dann, wenn man Ihnen erklären möchte,
dass das auch ohne geht. Das geht nicht ohne.
Das Dumme ist, dass ein E101 120 Tage benötigen kann, bis es als Dokument aus gefertigt wird. Regelfall sind 30 Tage, jedoch die ein oder andere Behörde lässt sich
mehr Zeit. Sollte danach jedoch kein E101 vorliegen, ist dies ein Anzeichen, dass etwas nicht stimmt mit dem Ihnen unterbreiteten Angebot.
Bewahren Sie für eventuelle Kontrollen den Vertrag mit der ausländischen Firma auf. Dieser sollte die zuvor angesprochenen Punkte beinhalten und
die Einhaltung sollte gewährleistet sein.
Wenn Sie diese Punkte beachten, kann nichts schiefgehen.
Zu Ihrer Sicherheit jedoch möchten wir Sie einladen, die Ihnen vorliegenden Angebote unabhängig bei Ihrem Zollamt einsehen zu lassen. Dort sind genau die
Menschen, welche im Zweifelsfall über legal oder illegal zu entscheiden haben und vor allem auch die Kontrollen durchführen, beschäftigt und genau
dort, und nirgendwo anders, auch bei keinem Verband oder Verein, erreichen Sie eine unabhängige und gültige Auskunft.
Wenn man dort zu Ihnen sagt, dass etwas legal ist, anderes nicht, dann können Sie sich getrost an genau diese Worte halten - auch unabhängig von dem, was Sie
auf diesen Seiten lesen.
Im Krankheitsfall absolut unschlagbar
Weiter stellt das Heimatland für eine Betreuerin, eine Pflegekraft oder eine Angestellte eines polnischen Pflegedienstes eine
Krankenversicherungskarte für das EU-Ausland aus.
Im Krankheitsfall kann eine Betreuerin, eine Pflegekraft oder eine Angestellte eines polnischen Pflegedienstes, natürlich nur die, welche durch
eine Firma ordnungsgemäß entsprechend allen rechtlichen Vorgaben entsendet worden ist, mit einer solchen Karte
hier in Deutschland in ein Krankenhaus, zu einem Arzt oder Zahnarzt ihrer Wahl gehen. Aufgrund
dieser Karte wird ohne Vorkasse oder Barabrechnung behandelt, die Abrechnung erfolgt z.B. über die AOK
direkt mit der Krankenkasse des Heimatlands.
Die Ausstellung dieser Karte erfolgt jedoch erst nach Ausstellung des Formulars E101 mit Hilfe einer Kopie desselben innerhalb 7 Tagen, d.h. diese
Karte wird stets mit Verspätung eintreffen.
Wir raten zum einen aus praktischen, des Weiteren aus rechtlichen Gründen davon ab, ein
Unternehmen zu beauftragen, welches Mitarbeiterinnen oder Verträge mit Firmen vermitteln sucht, welche zu Ihnen entsandt werden sollen, ohne hernach
diese Karte zu erhalten.
Ebenfalls sollten Sie keinesfalls ein Vertrag mit jemand abschließen, bei dem eine "Entsendung" ohne ZUS Anmeldung, auf welche die Ausstellung des E101
folgt,
vornehmen möchte.
Es handelt sich dann zumeist um im Heimatland eben nicht angemeldete Auslandstätigkeiten,
dies wird jedoch gerne so organisiert, da ein Auslandsentsendung zusätzliche Abgaben bedeuten, d.h. den
eventuellen Gewinn einer Entsendungsfirma vermindern. Im Krankheitsfall, und das kann immer einmal vorkommen, winken
so erhebliche Umstände, eventuell bleibt die Betreuerin, Pflegekraft oder eine Angestellte eines polnischen Pflegedienstes hinterher auf vorgestreckten Kosten
selbst sitzen.
Weitere Informationen unter:

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