"24 STUNDEN BETREUUNG" IM EIGENEN ZUHAUSE
DURCH PFLEGEPERSONAL AUS POLEN

Selbstständige osteuropäische Betreuungskraft mit Firmensitz in Deutschland ,
ILLEGAL
Durch Urteil des AG München eindeutig entschieden ist diese Möglichkeit illegal, das hierbei eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Angeboten wird hierbei, das ausländische Betreuerinnen, welche im Rahmen der Niederlassungsfreiheit hier als Gewerbetreibend gemeldet haben eingesetzt werden.
Das bedeutet, die osteuropäischen Betreuungskräfte melden in Deutschland ein Gewerbe und bei der zuständigen Einwohnerbehörde ihren Wohnsitz an.
Aufgrund der im EU-Beitrittsvertrag geregelten Niederlassungsfreiheit ist es das Recht eines jeden Eu-Bürgers, innerhalb des EU Gebietes sich frei nieder zu lassen..
Voraussetzungen:
Die Betreuungskräfte sind ordnungsgemß in Deutschland auch wohnsitzrechtlich gemeldet - und wohnen auch wirklich dort, wo sie gemeldet sind, also nicht nur auf dem Papier innerhalb eines Briefkastens..
Die Betreuungskräfte sind im Besitz einer gültigen Gewerbeanmeldung und haben die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit dem Finanzamt mitgeteilt.
Es müssen jeweils Rechnungen mit Steuernummer geschrieben werden. Wie bei jedem Unternehmen auch muss dies auch hierbei geschehen.
Keine Zahlungen nach mündlicher Abmachung ohne Quittung und Rechnung in Bar. Das ist sowieso sogleich sogleich illegal, sondern eine ordentliche Rechnungsstellung.
Steuerunterlagen müssen vorbereitet und eingereicht werden. Wer angemeldet ist, ist auch steuerpflichtig und wie immer bei fiskalen Angelegenheiten,
Formulare im Zehnerpack, das ist hierbei nicht anders.
Die Betreuungskräfte müssen im Jahr mehrere Auftraggeber haben. Wer nur einen Auftraggeber zur gleichen Zeit hat hat ist schnell schneinselbstständig.
Es ist demnach wichtig, dass die Einmannfirmen nicht zu lange an einem Auftrag arbeiten, sondern mehrere Aufträge haben.
"Es muss nach Firma aussehen", das bedeutet, die unternehmerische Freiheit und auch Unabhängigkeit des Gewerbetreibenden sollte
erkennbar sein, eigene Werbung, eigene Kundensuche, eigene Verwaltung und Buchfühung, Briefkopf, Visitenkarte, Firmensitz, Internetauftritt, etc.
Die Wohnsitznahme bei der betreuten Person ist hierbei zudem von entscheidender Bedeutung, wohnt die Betreuerin bei der
betreuten Person, kann bereits aus diesem Grund
alleine von einer Scheinselbstständigkeit ausgegangen werden.
Eine Betreuung durch eine osteuropäische Pflegekraft ist auf diese Weise selbstverständlich völlig legal
zu bewerkstelligen, jedoch hängt viel von der genauen
Vertragsgestaltung und der tatsächlichen Gegebenheiten ab. Die Grenze zur
Scheinselbstständigkeit ist hierbei nur sehr dünn.
Im Ergebnis beruht das hierbei angepriesene Modell darauf, dass die osteuropäische Betreuerin zur rund um die Uhr Pflege bei der betreuten Person wohnt.
Wenn das Modell tatsächlich funktioniert, ist es illegal, wenn
es tatsächlich nicht als 24 Stunden Pflegebereitschaft funktioniert, könnte es gar legal sein.
Welche osteuropäische Betreuerin hat schon einen kompletteigenen Hausstand in Deutschland, zu dem sie nach der
Arbeit auch tatsächlich zurückkehrt?
Wer hat schon als Polin oder Ungarin die eigene Entscheidung darüber, wann Sie bei Ihnen arbeitet und wann nicht?
Wer dieser Menschen sucht sich selbst die Aufträge, anstatt sich
durch Pflegeagenturen umher vermitteln zu lassen. Wer dieser Menschen schaltet eigene Anzeigen, hat einen eigenen Briefkopf
und trägt selbst und alleine das unternehmerische Risiko?
Eben - Keine. Und genau darum hat das AG München entschieden, das genau das nicht legal ist.
Zur genaueren Abgrenzung zur Scheinselbstständigkeit, welche hier unter Umständen vorliegen könnte,
hierbei folgende Links, die Darstellung der dortigen Inhalte würde hier zu weit führen:
Informationen zum Urteil und zur Scheinselbstständigkeit:
SÜDDEUTSCHE ZEITUNG
WIRTSCHAFTSWOCHE
Zudem unser neuer TV-Beitrag:
Sender: SWF RP
Sendung: LÄNDERSACHE
Gesendet am: 20.11.2008 | 20:15 Uhr
Zum Anwählen Klicken Sie bitte auf das Bild
Zur Selbstständigkeit:
Zur Scheinselbstständigkeit:
Weitere Informationen:
Letztlich, wie auf allen anderen Seiten auch möchten wir Ihnen raten: Lassen Sie prüfen, ob die Ihnen vorliegenden Angebote rechtlich zulässig sind, bei Ihrem Zollamt oder Arbeitsamt.
Innerhalb dieser Möglichkeit kommen deutsche Betreuerinnen vor, welche sich selbstständig gemacht haben, und auch ausländische Betreuerinnen,
welche hier einen Einmannbetrieb gegründet haben.
Im Fall der deutschen Betreuerinnen, zumeist ausgebildete Pflegerinnen, welche nicht mehr im Pflegeheim arbeiten möchten, engagierte Personen,
welche Ihnen stundenweise zur Seite stehen.
Gerade in letzter Zeit ist diese Lösung durch Presseanklang etwas bekannter geworden.
Vom Arbeitsamt geförderte Existenzgründer
Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuß nach § 421 l SGB III beantragen, wird widerlegbar vermutet,
dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind.
Für die Dauer des Bezuges des Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige (§ 7 Abs. 4 SGB IV).
Diese Möglichkeit ist natürlich völlig legal. Zumeist wird der Einmannbetrieb in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt gegründet, bei diesem Personenkreis kann davon
ausgegangen werden, dass auch wirklich selbstständig gearbeitet wird.
Dies ist vor allem dann eine wirklich sehr gute Lösung, wenn einige Stunden Betreuung ausreichen und zudem,
es ist auch nicht Jedermanns Sache, eine Person im eigenen Haushalt
Obdach zu geben,
die Betreuerinnen gehen nach einigen Stunden wieder und man ist wieder unter sich.
Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, diesen Betreuerinnen auf unserem Pflegedienstindex die Möglichkeit zu geben,
hierbei Ihre Dienste alternativ und kostenfrei anbieten zu können (wenn sie dies den möchten). Sie finden diesen Bereich
HIER
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